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BFH: Kartellbuße als außerordentlicher Aufwand bei Unternehmensbewertung für Schenkungsteuer

BFH: Kartellbuße als außerordentlicher Aufwand bei Unternehmensbewertung für Schenkungsteuer

Wer Antei­le an einem Unter­neh­men ver­schenkt oder ver­erbt, muss deren Wert für die Schen­kung- oder Erb­schaft­steu­er ermit­teln las­sen. Dabei kommt häu­fig das soge­nann­te ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren zum Ein­satz, das auf den durch­schnitt­li­chen Jah­res­er­trag der letz­ten drei Geschäfts­jah­re abstellt. Eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) klärt nun, wie dabei eine Rück­stel­lung für ein Kar­tell­buß­geld zu behan­deln ist.

Worum ging es im Streitfall?

Eine GmbH & Co. KG hat­te wegen ille­ga­ler Preis­ab­spra­chen vom Bun­des­kar­tell­amt eine Geld­bu­ße in Höhe von knapp 6 Mil­lio­nen Euro erhal­ten. Das Buß­geld hat­te aus­schließ­lich ahn­den­den Cha­rak­ter, das heißt, es soll­te das rechts­wid­ri­ge Ver­hal­ten bestra­fen. Einen wirt­schaft­li­chen Vor­teil, der hät­te abge­schöpft wer­den müs­sen, gab es nicht. Das Unter­neh­men bil­de­te dar­auf­hin eine ent­spre­chen­de Rück­stel­lung in sei­ner Buchhaltung.

Im Jahr 2017 über­trug eine Kom­man­di­tis­tin einen Teil ihrer Betei­li­gung schenk­wei­se auf ihren Sohn. Für die Bewer­tung der Betei­li­gung im Rah­men der Schen­kung­steu­er nutz­te die Gesell­schaft das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren. Das Finanz­amt rech­ne­te jedoch die Rück­stel­lung für das Buß­geld als außer­or­dent­li­chen Auf­wand dem Aus­gangs­wert hin­zu, was den bewer­tungs­re­le­van­ten Ertrag und damit den Unter­neh­mens­wert erhöh­te. Die Klä­ge­rin wehr­te sich dage­gen ohne Erfolg.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestä­tig­te mit Urteil vom 25. März 2026 die Auf­fas­sung des Finanz­amts (Akten­zei­chen II R 17/23). Das Gericht stell­te klar: Auf­wand aus einer Rück­stel­lung für ein Kar­tell­buß­geld mit rein ahn­den­dem Cha­rak­ter ist als außer­or­dent­li­cher Auf­wand dem Aus­gangs­wert hinzuzurechnen.

Zur Begrün­dung führ­te der BFH aus, dass außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen sol­che sind, die bei nor­ma­ler unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit übli­cher­wei­se nicht ent­ste­hen. Ein Buß­geld wegen Kar­tell­rechts­ver­stö­ßen fällt nicht unter die gewöhn­li­che Geschäfts­tä­tig­keit, weil es ein Ver­hal­ten bestraft, das außer­halb der Rechts­ord­nung steht. Das Buß­geld soll Unter­neh­men von künf­ti­gen Ver­stö­ßen abhal­ten und poten­zi­el­le Nach­ah­mer abschre­cken. Es han­delt sich damit um einen ein­ma­li­gen, unge­wöhn­li­chen Vorgang.

Warum ist das für Unternehmen praktisch wichtig?

Die Hin­zu­rech­nung außer­or­dent­li­cher Auf­wen­dun­gen im ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren soll ver­hin­dern, dass der Unter­neh­mens­wert durch ein­ma­li­ge Son­der­be­las­tun­gen künst­lich nied­rig erscheint. Andern­falls wür­de ein Buß­geld, das in einem der drei Bewer­tungs­jah­re ange­fal­len ist, den durch­schnitt­li­chen Jah­res­er­trag nach unten drü­cken und damit die Schen­kung- oder Erb­schaft­steu­er verringern.

Durch die Hin­zu­rech­nung wird genau das ver­mie­den: Der Durch­schnitts­er­trag soll den nach­hal­tig erziel­ba­ren Ertrag wider­spie­geln, also das, was das Unter­neh­men unter nor­ma­len Bedin­gun­gen ver­dient. Ein Kar­tell­buß­geld gehört nicht zu die­sen nor­ma­len Bedingungen.

Was bedeutet das für Ihre Situation?

Wenn Sie Unter­neh­mens­an­tei­le ver­schen­ken oder im Erb­fall über­tra­gen möch­ten und dabei das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren nut­zen, soll­ten Sie genau prü­fen, wel­che Auf­wen­dun­gen in den Bewer­tungs­jah­ren ange­fal­len sind. Ein­ma­li­ge oder unge­wöhn­li­che Belas­tun­gen wie Buß­gel­der kön­nen das Bewer­tungs­er­geb­nis erheb­lich beein­flus­sen. Glei­ches gilt spie­gel­bild­lich für außer­or­dent­li­che Erträ­ge, die aus der Bewer­tungs­grund­la­ge her­aus­zu­rech­nen wären.

Da die Abgren­zung im Ein­zel­fall kom­plex sein kann, emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Bera­tung, bevor die Bewer­tung gegen­über dem Finanz­amt abge­ge­ben wird.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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