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Umsatzsteuer bei Krankenfahrten: Was Taxi- und Mietwagenunternehmer wissen müssen

Umsatzsteuer bei Krankenfahrten: Was Taxi- und Mietwagenunternehmer wissen müssen

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um Meck­len­burg-Vor­pom­mern hat mit einem Erlass vom 14. April 2026 klar­ge­stellt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Kran­ken­fahr­ten durch Taxi- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer von der Umsatz­steu­er befreit sind oder zumin­dest dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­lie­gen. Für Unter­neh­mer in die­ser Bran­che ist das The­ma prak­tisch hoch­re­le­vant, denn die Abgren­zung ist nicht immer eindeutig.

Steuerbefreiung nur bei medizinisch notwendiger Spezialausstattung

Grund­sätz­lich gilt: Beför­de­run­gen kran­ker oder ver­letz­ter Per­so­nen mit spe­zi­ell aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeu­gen kön­nen nach § 4 Nr. 17 Buch­sta­be b Umsatz­steu­er­ge­setz (UStG) voll­stän­dig von der Umsatz­steu­er befreit sein. Der ent­schei­den­de Knack­punkt ist dabei die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der beson­de­ren Fahr­zeug­aus­stat­tung. Kann ein Pati­ent pro­blem­los auch mit einem gewöhn­li­chen Taxi oder Miet­wa­gen beför­dert wer­den, greift die Steu­er­be­frei­ung selbst dann nicht, wenn ein Spe­zi­al­fahr­zeug ein­ge­setzt wird.

Als Nach­weis ver­langt die Finanz­ver­wal­tung eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung, aus der her­vor­geht, dass eine Beför­de­rung mit einem her­kömm­li­chen Fahr­zeug nicht mög­lich ist. Ohne die­ses Doku­ment ris­kie­ren Unter­neh­mer, dass das Finanz­amt die Steu­er­be­frei­ung versagt.

Ermäßigter Steuersatz bei Taxifahrten bis 50 Kilometer

Greift die Steu­er­be­frei­ung nicht, kommt für Taxi­be­för­de­run­gen bis zu einer Stre­cken­län­ge von 50 Kilo­me­tern der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz von 7 Pro­zent in Betracht (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buch­sta­be b UStG). Ob Hin- und Rück­fahrt dabei als eine ein­zi­ge oder als zwei getrenn­te Beför­de­rungs­leis­tun­gen zu wer­ten sind, hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in einem Urteil vom 31. Mai 2007 (Akten­zei­chen V R 18/05) ent­schie­den, dass Hin- und Rück­fahrt eines Taxi­gas­tes grund­sätz­lich als zwei getrenn­te Leis­tun­gen gel­ten. Das gilt unab­hän­gig davon, ob das Taxi auf den Fahr­gast war­tet oder für die Rück­fahrt neu beauf­tragt wird.

Anders liegt der Fall bei Kran­ken­fahr­ten zum Kran­ken­haus: War­tet der Fah­rer dort ver­ein­ba­rungs­ge­mäß auf den Pati­en­ten, hat der BFH in einem Beschluss vom 24. Okto­ber 1990 (Akten­zei­chen V B 60/89) eine ein­heit­li­che Beför­de­rungs­leis­tung ange­nom­men. Das Finanz­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern hat die­se Linie auch für Dia­ly­se­fahr­ten bestä­tigt (Urteil vom 25. Sep­tem­ber 2001, Akten­zei­chen 2 K 137/99).

Mietwagenunternehmer: Sonderregel bei Krankenfahrten

Miet­wa­gen sind im Grund­satz nicht nach der genann­ten Vor­schrift begüns­tigt. Es gibt jedoch eine Aus­nah­me spe­zi­ell für Kran­ken­fahr­ten: Wenn der Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer eine Son­der­ver­ein­ba­rung mit einer Kran­ken­kas­se abge­schlos­sen hat, die inhalt­lich gleich­ar­tig zu einer ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung für Taxi­un­ter­neh­mer im sel­ben räum­li­chen Gebiet ist, kann eben­falls der ermä­ßig­te Steu­er­satz gelten.

Um den Nach­weis die­ser Gleich­ar­tig­keit zu erleich­tern, unter­stellt die Finanz­ver­wal­tung sie in Fäl­len, in denen ein prak­ti­scher Nach­weis nicht mög­lich ist. Liegt hin­ge­gen nur eine Ver­ein­ba­rung spe­zi­ell für Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer vor, muss der Unter­neh­mer selbst bele­gen, dass im sel­ben Gebiet eine ver­gleich­ba­re Ver­ein­ba­rung auch für Taxi­un­ter­neh­mer exis­tiert. Fehlt die­ser Nach­weis, gilt der vol­le Regelsteuersatz.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

Taxi- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer, die regel­mä­ßig Kran­ken­fahr­ten durch­füh­ren, soll­ten ihre Ver­trags­un­ter­la­gen mit Kran­ken­kas­sen sowie die ärzt­li­chen Beschei­ni­gun­gen ihrer Pati­en­ten sorg­fäl­tig auf­be­wah­ren. Die umsatz­steu­er­li­che Ein­ord­nung ein­zel­ner Fahr­ten kann sich je nach Ver­ein­ba­rung und medi­zi­ni­scher Aus­gangs­la­ge unter­schei­den. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich eine Abstim­mung mit dem Steu­er­be­ra­ter, um unlieb­sa­me Nach­for­de­run­gen bei einer Betriebs­prü­fung zu vermeiden.

Quel­le: Finanz­mi­nis­te­ri­um Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Erlass vom 14. April 2026, Akten­zei­chen S 7244–00000-2026/001

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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