Viele Arbeitgeber kennen sie kaum, dabei ist sie ein echtes steuerliches Schmankerl: die Erholungsbeihilfe. Dabei zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer und dessen Familie einen Zuschuss für Erholungszwecke. Die Besonderheit liegt darin, dass der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer pauschal übernehmen kann und beide Seiten so die Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Wie funktioniert die Erholungsbeihilfe steuerlich?
Rechtsgrundlage ist Paragraf 40 Absatz 2 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer. Entscheidend ist, dass bestimmte Höchstbeträge pro Jahr nicht überschritten werden. Dann ist die Beihilfe nicht nur steuerlich pauschaliert, sondern auch vollständig sozialversicherungsfrei:
- Arbeitnehmer selbst: 156 Euro
- Ehegatte: 104 Euro
- Je Kind: 52 Euro
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern kann also insgesamt 364 Euro steuerbegünstigt erhalten.
Was gilt als Erholungszweck?
Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschließend. Gemeint sind nicht nur klassische Urlaubsreisen, sondern beispielsweise auch der Besuch eines Freizeitparks oder eines Spaßbades. Ob der Urlaub zu Hause oder anderswo verbracht wird, spielt dabei keine Rolle. Das hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer Verfügung vom 29. April 2010 klargestellt (Az. S 2371 , 4 , St 225).
Nachweis gegenüber dem Finanzamt
Damit das Finanzamt die Pauschalierung bei einer Betriebsprüfung anerkennt, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholung verwendet wurde. Am einfachsten gelingt das, wenn die Zahlung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub erfolgt. Dann genügt diese zeitliche Nähe als Indiz. In allen anderen Fällen reicht eine kurze schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, in der er bestätigt, die Beihilfe im Zusammenhang mit seinem Urlaub in einem bestimmten Zeitraum zu verwenden. Rechnungen über Hotel oder Ferienwohnung muss das Finanzamt dagegen grundsätzlich nicht verlangen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass eine bloße Vermutung über die Verwendung nicht ausreicht (BFH, Urteil vom 19. September 2012, Az. VI R 55/11).
Gestaltungsspielräume für clevere Arbeitgeber
Die Höchstbeträge gelten je Arbeitnehmer und je Arbeitsverhältnis. Wer also mehrere Arbeitsverhältnisse hat, kann von jedem Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe erhalten. Arbeiten beide Ehegatten beim selben Arbeitgeber, kann jeder von ihnen eine eigene Beihilfe beziehen, inklusive des Zuschlags für den jeweils anderen Ehegatten und die gemeinsamen Kinder. Bei einem Ehepaar mit drei Kindern und gemeinsamer Beschäftigung summiert sich die steuerfreie Beihilfe auf bis zu 832 Euro insgesamt.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können von diesem Modell ebenfalls profitieren, wenn auch der Ehegatte im Unternehmen angestellt ist.
Ein weiterer Hinweis für die Praxis: Die Beihilfe steht nicht nur für Kinder zu, die in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers eingetragen sind. Auch Stiefkinder oder Kinder des Ehegatten können berücksichtigt werden, wenn entsprechende Nachweise beim Lohnkonto hinterlegt werden.
Wer diese Möglichkeiten nutzen oder prüfen möchte, ob sie im eigenen Beschäftigungsverhältnis umsetzbar sind, sollte sich steuerrechtlich beraten lassen. Die konkreten Voraussetzungen und die korrekte Abwicklung über die Lohnbuchhaltung sind entscheidend dafür, dass die Pauschalierung im Ernstfall auch einer Betriebsprüfung standhält.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.