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Umsatzsteuer: Werklieferung oder Werkleistung – warum die Abgrenzung so fehleranfällig ist

Werklieferung oder Werkleistung? Der BFH klärt jetzt, was bei selbst beschafften Stoffen gilt – mit großer Praxisbedeutung.
Umsatzsteuer: Werklieferung oder Werkleistung – warum die Abgrenzung so fehleranfällig ist

Umsatzsteuer: Werklieferung oder Werkleistung – warum die Abgrenzung so fehleranfällig ist

Im Umsatz­steu­er­recht klingt die Unter­schei­dung zwi­schen Werk­lie­fe­rung und Werk­leis­tung zunächst wie ein tech­ni­sches Detail. In der Pra­xis kann die fal­sche Ein­ord­nung jedoch erheb­li­che steu­er­li­che Kon­se­quen­zen haben , für Auf­trag­neh­mer eben­so wie für Auf­trag­ge­ber. Ein aktu­ell beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gi­ges Ver­fah­ren zur Geträn­ke­her­stel­lung zeigt, wie streit­an­fäl­lig die­se Fra­ge selbst bei schein­bar ein­fa­chen Sach­ver­hal­ten ist.

Zwei Leistungstypen mit unterschiedlichen Regeln

Das Umsatz­steu­er­ge­setz kennt im Grund­satz nur zwei steu­er­ba­re Leis­tungs­ar­ten: die Lie­fe­rung und die sons­ti­ge Leis­tung. Werk­lie­fe­rung und Werk­leis­tung sind Son­der­for­men, die bei­de ent­ste­hen, wenn ein frem­der Gegen­stand bear­bei­tet oder ver­ar­bei­tet wird und dabei Lie­fer- sowie Dienst­leis­tungs­ele­men­te zusammenkommen.

Die ent­schei­den­de Fra­ge ist, wel­che die­ser bei­den Leis­tungs­ar­ten letzt­lich vor­liegt. Denn danach rich­tet sich der Leis­tungs­ort, die Steu­er­pflicht und unter Umstän­den auch die Anwen­dung von Steu­er­be­frei­un­gen oder Son­der­re­ge­lun­gen wie dem Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren, bei dem der Leis­tungs­emp­fän­ger die Umsatz­steu­er schul­det statt des Leistungserbringers.

Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal

Gemäß Para­graf 3 Absatz 4 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes liegt eine Werk­lie­fe­rung vor, wenn die vom Unter­neh­mer selbst beschaff­ten Stof­fe dem gesam­ten Umsatz das Geprä­ge geben. Sie ist dann steu­er­recht­lich wie eine Lie­fe­rung zu behan­deln. Gehen die selbst beschaff­ten Stof­fe dage­gen nur als Zuta­ten oder Neben­sa­chen in eine pri­mär hand­werk­li­che oder ver­ar­bei­ten­de Tätig­keit ein, liegt eine Werk­leis­tung vor, die als sons­ti­ge Leis­tung gilt.

Auf den Punkt gebracht: Wer über­wie­gend Mate­ri­al lie­fert und die­ses auch ver­ar­bei­tet, erbringt eine Werk­lie­fe­rung. Wer haupt­säch­lich sei­ne Arbeits­kraft und Fach­kennt­nis ein­setzt und nur unter­ge­ord­net eige­nes Mate­ri­al ver­wen­det, erbringt eine Werkleistung.

Der aktuelle Fall: Wasser als Haupt- oder Nebenstoff?

Das Finanz­ge­richt Sach­sen-Anhalt hat­te sich mit einem Unter­neh­men zu befas­sen, das Geträn­ke her­stell­te. Das Was­ser für die Pro­duk­ti­on beschaff­te der Her­stel­ler selbst, wäh­rend der Auf­trag­ge­ber die übri­gen Zuta­ten bei­steu­er­te. Strit­tig war, ob das Was­ser als prä­gen­der Haupt­stoff anzu­se­hen ist oder ledig­lich als unter­ge­ord­ne­te Zutat untergeht.

Das Finanz­ge­richt ent­schied mit Urteil vom 21. Novem­ber 2024 (Akten­zei­chen 2 K 458/21) in der Sache. Der Bun­des­fi­nanz­hof ließ jedoch auf Beschwer­de der Klä­ge­rin die Revi­si­on zu (BFH, Beschluss vom 29. Juli 2026, Akten­zei­chen V B 43/25). Das höchs­te deut­sche Steu­er­ge­richt wird damit grund­sätz­lich klä­ren müs­sen, aus wes­sen Per­spek­ti­ve die Fra­ge zu beur­tei­len ist: aus Sicht des unter­neh­me­ri­schen Emp­fän­gers oder des nicht unter­neh­me­ri­schen Endverbrauchers.

Warum die Abgrenzung in der Praxis so schwierig ist

Obwohl das Gesetz einen kla­ren Rah­men vor­gibt, bleibt bei der kon­kre­ten Prü­fung oft erheb­li­cher Spiel­raum. Beson­ders bei gemisch­ten Bau‑, Repa­ra­tur- und Bear­bei­tungs­leis­tun­gen, bei denen Mate­ri­al vom Auf­trag­ge­ber bei­gestellt wird oder nur zum Teil, sind fol­gen­de Fra­gen häu­fig streitig:

  • Liegt über­haupt eine ein­heit­li­che Leis­tung vor, oder müs­sen ein­zel­ne Tei­le sepa­rat beur­teilt werden?
  • Wer­den frem­de Gegen­stän­de tat­säch­lich be- oder verarbeitet?
  • Sind die selbst beschaff­ten Stof­fe qua­li­ta­tiv prä­gend oder spie­len sie nur eine unter­ge­ord­ne­te Rolle?

Was bedeutet das für Unternehmer?

Wer Leis­tun­gen erbringt oder in Auf­trag gibt, bei denen Mate­ri­al und Arbeits­leis­tung zusam­men­kom­men, soll­te die umsatz­steu­er­li­che Ein­ord­nung nicht dem Zufall über­las­sen. Feh­ler bei der Qua­li­fi­ka­ti­on kön­nen dazu füh­ren, dass der fal­sche Steu­er­satz ange­wen­det, der Leis­tungs­ort falsch bestimmt oder das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren über­se­hen wird. In allen die­sen Fäl­len dro­hen Nach­zah­lun­gen und Zinsen.

Die anste­hen­de BFH-Ent­schei­dung wird in die­sem Bereich für mehr Rechts­si­cher­heit sor­gen. Bis dahin emp­fiehlt es sich, bei ent­spre­chen­den Fall­ge­stal­tun­gen früh­zei­tig steu­er­li­chen Rat einzuholen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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