Wer Anteile an einem Unternehmen verschenkt oder vererbt, muss deren Wert für die Schenkung- oder Erbschaftsteuer ermitteln lassen. Dabei kommt häufig das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren zum Einsatz, das auf den durchschnittlichen Jahresertrag der letzten drei Geschäftsjahre abstellt. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt nun, wie dabei eine Rückstellung für ein Kartellbußgeld zu behandeln ist.
Worum ging es im Streitfall?
Eine GmbH & Co. KG hatte wegen illegaler Preisabsprachen vom Bundeskartellamt eine Geldbuße in Höhe von knapp 6 Millionen Euro erhalten. Das Bußgeld hatte ausschließlich ahndenden Charakter, das heißt, es sollte das rechtswidrige Verhalten bestrafen. Einen wirtschaftlichen Vorteil, der hätte abgeschöpft werden müssen, gab es nicht. Das Unternehmen bildete daraufhin eine entsprechende Rückstellung in seiner Buchhaltung.
Im Jahr 2017 übertrug eine Kommanditistin einen Teil ihrer Beteiligung schenkweise auf ihren Sohn. Für die Bewertung der Beteiligung im Rahmen der Schenkungsteuer nutzte die Gesellschaft das vereinfachte Ertragswertverfahren. Das Finanzamt rechnete jedoch die Rückstellung für das Bußgeld als außerordentlichen Aufwand dem Ausgangswert hinzu, was den bewertungsrelevanten Ertrag und damit den Unternehmenswert erhöhte. Die Klägerin wehrte sich dagegen ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 25. März 2026 die Auffassung des Finanzamts (Aktenzeichen II R 17/23). Das Gericht stellte klar: Aufwand aus einer Rückstellung für ein Kartellbußgeld mit rein ahndendem Charakter ist als außerordentlicher Aufwand dem Ausgangswert hinzuzurechnen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass außerordentliche Aufwendungen solche sind, die bei normaler unternehmerischer Tätigkeit üblicherweise nicht entstehen. Ein Bußgeld wegen Kartellrechtsverstößen fällt nicht unter die gewöhnliche Geschäftstätigkeit, weil es ein Verhalten bestraft, das außerhalb der Rechtsordnung steht. Das Bußgeld soll Unternehmen von künftigen Verstößen abhalten und potenzielle Nachahmer abschrecken. Es handelt sich damit um einen einmaligen, ungewöhnlichen Vorgang.
Warum ist das für Unternehmen praktisch wichtig?
Die Hinzurechnung außerordentlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren soll verhindern, dass der Unternehmenswert durch einmalige Sonderbelastungen künstlich niedrig erscheint. Andernfalls würde ein Bußgeld, das in einem der drei Bewertungsjahre angefallen ist, den durchschnittlichen Jahresertrag nach unten drücken und damit die Schenkung- oder Erbschaftsteuer verringern.
Durch die Hinzurechnung wird genau das vermieden: Der Durchschnittsertrag soll den nachhaltig erzielbaren Ertrag widerspiegeln, also das, was das Unternehmen unter normalen Bedingungen verdient. Ein Kartellbußgeld gehört nicht zu diesen normalen Bedingungen.
Was bedeutet das für Ihre Situation?
Wenn Sie Unternehmensanteile verschenken oder im Erbfall übertragen möchten und dabei das vereinfachte Ertragswertverfahren nutzen, sollten Sie genau prüfen, welche Aufwendungen in den Bewertungsjahren angefallen sind. Einmalige oder ungewöhnliche Belastungen wie Bußgelder können das Bewertungsergebnis erheblich beeinflussen. Gleiches gilt spiegelbildlich für außerordentliche Erträge, die aus der Bewertungsgrundlage herauszurechnen wären.
Da die Abgrenzung im Einzelfall komplex sein kann, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, bevor die Bewertung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird.
Quelle: Haufe: Steuer
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