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Gemeinnützigkeit: BMF aktualisiert wichtige Verwaltungsregeln zur Abgabenordnung

Das BMF hat das Gemeinnützigkeitsrecht im AEAO aktualisiert. Was Vereine und gGmbHs jetzt beachten müssen.
Gemeinnützigkeit: BMF aktualisiert wichtige Verwaltungsregeln zur Abgabenordnung

Gemeinnützigkeit: BMF aktualisiert wichtige Verwaltungsregeln zur Abgabenordnung

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat am 2. Juli 2026 sei­nen Anwen­dungs­er­lass zur Abga­ben­ord­nung (AEAO) über­ar­bei­tet. Betrof­fen sind meh­re­re Para­gra­phen rund um das Gemein­nüt­zig­keits­recht. Für Ver­ei­ne, gemein­nüt­zi­ge GmbHs und ande­re steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen erge­ben sich dar­aus kon­kre­te Klar­stel­lun­gen, die in der Pra­xis spür­bar wer­den können.

Kinderbetreuungseinrichtungen und Gemeinnützigkeit

Eine Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung kann ihre Gemein­nüt­zig­keit auch dann behal­ten, wenn sie Betreu­ungs­plät­ze bevor­zugt an Kin­der von Mit­ar­bei­tern eines Ver­trags­part­ners ver­gibt. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Sat­zung aus­drück­lich regelt, dass min­des­tens 25 Pro­zent der Plät­ze auch an ande­re Kin­der ver­ge­ben wer­den. Wer die­se Quo­te unter­schrei­tet oder eine ent­spre­chen­de Sat­zungs­re­ge­lung nicht auf­weist, ris­kiert die Aberken­nung der Gemeinnützigkeit.

Hilfebedürftigkeit bei verzögerten Zahlungen Dritter

Neu gere­gelt ist auch, wie mit Per­so­nen umzu­ge­hen ist, die vor­über­ge­hend kei­ne eige­nen Mit­tel zur Ver­fü­gung haben, weil etwa eine Ver­si­che­rungs­zah­lung auf sich war­ten lässt. Sol­che Men­schen gel­ten nun aus­drück­lich als hil­fe­be­dürf­tig im Sin­ne des Para­gra­phen 53 AO. Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen die­sen Per­so­nen zins­lo­se Dar­le­hen gewäh­ren, Zah­lun­gen unter Vor­be­halt einer spä­te­ren Ver­rech­nung leis­ten oder Gegen­stän­de und Räu­me unent­gelt­lich für den Über­gangs­zeit­raum zur Ver­fü­gung stel­len. Das gibt Ver­ei­nen und Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen mehr Pla­nungs­si­cher­heit im Umgang mit Notlagen.

Mittelverwendung und Verlustausgleich

Bereits bekannt war, dass gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen ihre Mit­tel nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ein­set­zen dür­fen. Der aktua­li­sier­te Erlass stellt klar, dass auch Gewin­ne aus Zweck­be­trie­ben oder wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten die­sem Grund­satz unter­lie­gen. Eine vor­über­ge­hen­de Umwid­mung von Mit­teln ist zuläs­sig, sofern deren Rück­füh­rung gesi­chert ist.

Beim Ver­lust­aus­gleich greift künf­tig eine klar defi­nier­te Sechs-Jah­res-Regel: Ver­lus­te aus wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten oder der Ver­mö­gens­ver­wal­tung sind unter bestimm­ten Umstän­den unschäd­lich, wenn in den sechs vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren ent­spre­chen­de Gewin­ne erzielt wur­den. Außer­dem kön­nen soge­nann­te Buch­ver­lus­te oder wirt­schaft­lich ver­tret­bar ver­ur­sach­te Ver­lus­te die Gemein­nüt­zig­keit nicht gefährden.

Grenzen wirtschaftlicher Tätigkeit

Stär­ker betont wird im aktua­li­sier­ten Erlass das Aus­schließ­lich­keits­ge­bot. Eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ist nur dann gemein­nüt­zig­keits­un­schäd­lich, wenn sie die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke unter­stützt und nicht zum Selbst­zweck wird. Wer als gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on zuneh­mend wirt­schaft­lich tätig ist, soll­te prü­fen, ob die Gewinn­erzie­lung noch klar im Dienst des gemein­nüt­zi­gen Zwecks steht.

Ergän­zend gilt: Wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten dür­fen nur inso­weit in Kon­kur­renz zu regu­lä­ren Unter­neh­men tre­ten, wie das zur Erfül­lung der gemein­nüt­zi­gen Auf­ga­be tat­säch­lich not­wen­dig ist. Das schützt steu­er­pflich­ti­ge Wett­be­wer­ber vor einer Benach­tei­li­gung durch steu­er­lich bevor­zug­te Anbieter.

Was das für die Praxis bedeutet

Gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne, Stif­tun­gen und gGmbHs soll­ten die aktu­el­len Ände­run­gen zum Anlass neh­men, ihre Sat­zun­gen und Geschäfts­prak­ti­ken zu über­prü­fen. Beson­ders rele­vant sind die neu­en Aus­sa­gen zur Mit­tel­ver­wen­dung, zum Ver­lust­aus­gleich und zur wirt­schaft­li­chen Tätig­keit. Das BMF-Schrei­ben trägt das Akten­zei­chen IV D 5 – S 0170/00082/004/015 und ist vom 2. Juli 2026. Eine steu­er­li­che Bera­tung emp­fiehlt sich, wenn Unsi­cher­hei­ten dar­über bestehen, ob die eige­ne Orga­ni­sa­ti­on die Vor­aus­set­zun­gen der Gemein­nüt­zig­keit wei­ter­hin erfüllt.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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