Das Bundesfinanzministerium hat am 2. Juli 2026 seinen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Betroffen sind mehrere Paragraphen rund um das Gemeinnützigkeitsrecht. Für Vereine, gemeinnützige GmbHs und andere steuerbegünstigte Organisationen ergeben sich daraus konkrete Klarstellungen, die in der Praxis spürbar werden können.
Kinderbetreuungseinrichtungen und Gemeinnützigkeit
Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann ihre Gemeinnützigkeit auch dann behalten, wenn sie Betreuungsplätze bevorzugt an Kinder von Mitarbeitern eines Vertragspartners vergibt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung ausdrücklich regelt, dass mindestens 25 Prozent der Plätze auch an andere Kinder vergeben werden. Wer diese Quote unterschreitet oder eine entsprechende Satzungsregelung nicht aufweist, riskiert die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Hilfebedürftigkeit bei verzögerten Zahlungen Dritter
Neu geregelt ist auch, wie mit Personen umzugehen ist, die vorübergehend keine eigenen Mittel zur Verfügung haben, weil etwa eine Versicherungszahlung auf sich warten lässt. Solche Menschen gelten nun ausdrücklich als hilfebedürftig im Sinne des Paragraphen 53 AO. Gemeinnützige Organisationen dürfen diesen Personen zinslose Darlehen gewähren, Zahlungen unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung leisten oder Gegenstände und Räume unentgeltlich für den Übergangszeitraum zur Verfügung stellen. Das gibt Vereinen und Hilfsorganisationen mehr Planungssicherheit im Umgang mit Notlagen.
Mittelverwendung und Verlustausgleich
Bereits bekannt war, dass gemeinnützige Organisationen ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke einsetzen dürfen. Der aktualisierte Erlass stellt klar, dass auch Gewinne aus Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Tätigkeiten diesem Grundsatz unterliegen. Eine vorübergehende Umwidmung von Mitteln ist zulässig, sofern deren Rückführung gesichert ist.
Beim Verlustausgleich greift künftig eine klar definierte Sechs-Jahres-Regel: Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Vermögensverwaltung sind unter bestimmten Umständen unschädlich, wenn in den sechs vorangegangenen Jahren entsprechende Gewinne erzielt wurden. Außerdem können sogenannte Buchverluste oder wirtschaftlich vertretbar verursachte Verluste die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
Grenzen wirtschaftlicher Tätigkeit
Stärker betont wird im aktualisierten Erlass das Ausschließlichkeitsgebot. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn sie die satzungsmäßigen Zwecke unterstützt und nicht zum Selbstzweck wird. Wer als gemeinnützige Organisation zunehmend wirtschaftlich tätig ist, sollte prüfen, ob die Gewinnerzielung noch klar im Dienst des gemeinnützigen Zwecks steht.
Ergänzend gilt: Wirtschaftliche Aktivitäten dürfen nur insoweit in Konkurrenz zu regulären Unternehmen treten, wie das zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgabe tatsächlich notwendig ist. Das schützt steuerpflichtige Wettbewerber vor einer Benachteiligung durch steuerlich bevorzugte Anbieter.
Was das für die Praxis bedeutet
Gemeinnützige Vereine, Stiftungen und gGmbHs sollten die aktuellen Änderungen zum Anlass nehmen, ihre Satzungen und Geschäftspraktiken zu überprüfen. Besonders relevant sind die neuen Aussagen zur Mittelverwendung, zum Verlustausgleich und zur wirtschaftlichen Tätigkeit. Das BMF-Schreiben trägt das Aktenzeichen IV D 5 – S 0170/00082/004/015 und ist vom 2. Juli 2026. Eine steuerliche Beratung empfiehlt sich, wenn Unsicherheiten darüber bestehen, ob die eigene Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit weiterhin erfüllt.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.