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BAG verhandelt: Müssen Teilzeitkräfte für Mehrarbeit schlechter bezahlt werden?

Das BAG verhandelt, ob Teilzeitkräfte für Mehrstunden schlechter bezahlt werden dürfen. Urteil könnte viele Arbeitsverhältnisse betreffen.
BAG verhandelt: Müssen Teilzeitkräfte für Mehrarbeit schlechter bezahlt werden?

BAG verhandelt: Müssen Teilzeitkräfte für Mehrarbeit schlechter bezahlt werden?

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) wird sich am 18. Novem­ber 2026 mit einer grund­sätz­li­chen Fra­ge des Teil­zeit­rechts befas­sen: Dür­fen Arbeit­ge­ber bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten soge­nann­te Mehr­stun­den , also Stun­den, die über die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Teil­zeit­ar­beits­zeit hin­aus­ge­hen, aber noch unter­halb der regu­lä­ren Voll­zeit­stun­den lie­gen , anders ver­gü­ten als Voll­zeit­kräf­te? Das Akten­zei­chen lau­tet 5 AZR 142/25, die Vor­in­stanz war das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (9 SLa 431/24).

Worum geht es konkret?

In vie­len Arbeits­ver­trä­gen und Tarif­ver­trä­gen ist gere­gelt, dass Zuschlä­ge für Über­stun­den erst dann gezahlt wer­den, wenn die vol­le tarif­li­che oder betrieb­li­che Regel­ar­beits­zeit eines Voll­zeit­be­schäf­tig­ten über­schrit­ten wird. Für eine Teil­zeit­kraft, die etwa 20 Stun­den pro Woche arbei­tet, bedeu­tet das: Wenn sie zusätz­li­che Stun­den leis­tet, erhält sie dafür zwar den nor­ma­len Stun­den­lohn, aber kei­nen Über­stun­den­zu­schlag , selbst wenn sie bereits über ihre eige­ne Ver­trags­ar­beits­zeit hin­aus­ar­bei­tet. Voll­zeit­be­schäf­tig­te hin­ge­gen bekom­men Zuschlä­ge, sobald sie ihre indi­vi­du­el­le Ver­trags­ar­beits­zeit überschreiten.

Ob die­se Pra­xis gegen das Ver­bot der Ungleich­be­hand­lung von Teil­zeit­kräf­ten ver­stößt, ist seit Jah­ren umstrit­ten. Das Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) schreibt in § 4 aus­drück­lich vor, dass Teil­zeit­be­schäf­tig­te nicht schlech­ter behan­delt wer­den dür­fen als ver­gleich­ba­re Voll­zeit­kräf­te, es sei denn, es gibt sach­li­che Grün­de für die unter­schied­li­che Behandlung.

Was hat das LAG Düsseldorf entschieden?

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf hat in der Vor­in­stanz eine Ent­schei­dung getrof­fen, die nun vom BAG über­prüft wird. Ein­zel­hei­ten aus dem Urteil der Vor­in­stanz sind aus der Ter­min­an­kün­di­gung nicht bekannt. Das BAG wird die Fra­ge nun grund­sätz­lich klären.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Ent­schei­dung könn­te erheb­li­che prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen haben , sowohl für Arbeit­neh­mer in Teil­zeit als auch für Unter­neh­men, die Teil­zeit­kräf­te beschäftigen:

  • Arbeit­neh­mer in Teil­zeit könn­ten mög­li­cher­wei­se rück­wir­kend Ansprü­che auf Mehr­stun­den­zu­schlä­ge gel­tend machen, wenn das BAG eine Ungleich­be­hand­lung fest­stellt. Dabei sind aller­dings Aus­schluss­fris­ten aus Arbeits­ver­trä­gen und Tarif­ver­trä­gen zu beachten.
  • Arbeit­ge­ber soll­ten ihre bestehen­den Ver­gü­tungs­re­ge­lun­gen für Mehr­ar­beit von Teil­zeit­kräf­ten über­prü­fen. Tarif­ge­bun­de­ne Unter­neh­men sind zusätz­lich von der Fra­ge betrof­fen, ob ent­spre­chen­de Tarif­klau­seln zuläs­sig sind.
  • Für KMU ohne eige­ne Per­so­nal­ab­tei­lung ist es beson­ders wich­tig, die Ent­wick­lung zu beob­ach­ten, da feh­ler­haf­te Ver­gü­tungs­struk­tu­ren zu Nach­zah­lungs­an­sprü­chen füh­ren können.

Wann fällt die Entscheidung?

Die münd­li­che Ver­hand­lung ist für den 18. Novem­ber 2026 um 10:00 Uhr vor dem 5. Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts ange­setzt. Mit einem Urteil oder zumin­dest einer rich­tungs­wei­sen­den Ent­schei­dung ist im Anschluss an die­sen Ter­min zu rech­nen. Wir wer­den über das Ergeb­nis berichten.

Wer als Arbeit­neh­mer oder Arbeit­ge­ber von ver­gleich­ba­ren Ver­gü­tungs­re­ge­lun­gen betrof­fen ist, soll­te die eige­ne Situa­ti­on im Vor­feld anwalt­lich prü­fen lassen.

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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